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Anforderung Kaminofen

 


1. BImSchV - BundesImmissionsschutzVerordnung

Die Bundesregierung senkt mit der Novelle der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1.BImSchV) die Emissionsgrenzwerte für Feinstaub und Kohlenmonoxid.
Vor allem neue Holzfeuerungen, aber auch alte Kamin- und Kachelöfen müssen künftig sauberer verbrennen:
Für bestehende Heizungsanlagen und Einzelöfen muss bis 31.12.2012 die Einhaltung der neuen Grenzwerte nachgewiesen werden. Dies geschieht bei Einzelöfen über einen Herstellernachweis oder eine Messung durch den Schornsteinfeger.
Werden die Grenzwerte nicht eingehalten, ist der Einzelofen nach einer Übergangsfrist nachzurüsten bzw. außer Betrieb zu nehmen.
Der Zeitpunkt richtet sich nach dem Alter des Ofens. Einzelöfen die beispielsweise vor 1975 errichtet wurden, müssen bis 2015 nachgerüstet werden.

Von der Nachrüstung bzw. vom Austausch ausgenommen sind Grundöfen, offene Kamine, Herde, Badeöfen, Öfen, die vor 1950 errichtet wurden sowie Öfen, die nicht als Zusatzheizungen sondern als einzige Öfen zur Beheizung eingesetzt werden.
Quelle: Zukunft Altbau