EWärmeGesetz ab Juli 2015
Wesentlichen Änderungen durch die Novelle
Durch das Inkrafttreten des EEWärmeG sind die Regelungen für den Neubaubereich im EWärmeG hinfällig geworden. Das EWärmeG wird daher um diese Vorschriften bereinigt.
Während bei Wohngebäuden die bisherige Nutzungspflicht fortgeschrieben und teilweise modifiziert wird, werden private und öffentliche Nichtwohngebäude erstmals in die Nutzungspflicht einbezogen.
Der Pflichtanteil wird von 10 auf 15 Prozent angehoben.
Anknüpfungspunkt bleibt der Austausch einer zentralen Heizanlage.
Die Solarthermie ist nicht mehr „Ankertechnologie“. Die Palette der Erfüllungsoptionen wird ausgeweitet und die Kombination verschiedener Erfüllungsmöglichkeiten zugelassen.
Es wird erstmals der Aspekt eines gebäudeindividuellen energetischen Sanierungsfahrplans in das Gesetz aufgenommen, um eine Verbindung zwischen dem gebäudebezogenen Wärmebedarf und einer energetischen Gesamtbetrachtung des Gebäudes herzustellen.
Dem Sanierungsfahrplan kommt eine wichtige Informations-, Beratungs- und Motivationsfunktion zu.
Inkrafttreten
Am 1. Juli 2015 ist das EWärmeG BW in Kraft getreten.
Quelle: Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft
Erfüllungsmöglichkeiten EWärmeG ab Juli.2015
Quelle: Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft
Gesetz zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg (Erneuerbare-Wärme-Gesetz – EWärmeG)
vom 17. März 2015
Quelle: Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft