Kontakt  |  

Impressum  |  

Jobs  |  

Sie sind hier: 

>> Energieberatung  >> EWärmeGesetz  >> § 6 EWärmeG für Wohngebäude im Bestand 

Nachweise Behörden EEG

Hinweise zu § 6 EWärmeG für Wohngebäude im Bestand


Nach dem Austausch der Heizungsanlage muss in der Regel innerhalb von drei Monaten der zuständigen unteren Baurechtsbehörde (meist das örtliche Bauamt) ein Nachweis vorgelegt werden, der die Erfüllung der Vorgaben durch einen Sachkundigen bestätigt. Sachkundige sind die Handwerker der einschlägigen Gewerbe, in aller Regel also der Handwerker, der Ihre Anlage eingebaut hat. Vordrucke zur Nachweisführung finden Sie auf dieser Seite.

Wenn die Heizung unmittelbar kaputt geht, haben Sie 24 Monate Zeit, geeigneten Lösungen zu finden.

Nachweisformulare


Die Formulare zur Nachweisführung nach § 6 EWärmeG für Wohngebäude im Bestand / Entfallen der Nutzungspflicht finden Sie hier als pdf-Dokument zum ausfüllen und Versand an Ihre Behörde.

formular_entfallen_der_nutzungspflicht.pdf [62 KB]

formular_feste_biomasse.pdf [70 KB]

formular_solarthermie.pdf [44 KB]

formular_waermeschutz_enev_2009.pdf [72 KB]

formular_sonstige_ersatzweise_erfuellung.pdf [53 KB]


Quelle: Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr Baden-Württemberg